Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung
VGGV · V · BGBl. II Nr. 363/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
21/03 GesmbH-Recht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erleichtert die Gründung einer GmbH erheblich: Statt zum Notar zu gehen, kann man alles online über das Unternehmensserviceportal abwickeln, was Zeit und Kosten für Gründer spart. Sie setzt eine EU-Richtlinie zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts um und geht dabei in die richtige Richtung. Die technischen Vorgaben wie die Nutzung von USP und ERV sind sinnvoll, und der Grundansatz — Vereinfachung durch Digitalisierung — ist klar beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch ↗ RIS
Elektronisches Medium für die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch § 1. (1) Das für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (§ 9a Abs. 4 GmbHG) sowie der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch (§ 9a Abs. 5 GmbHG) zu verwendende elektronische Medium ist das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß § 1 Abs. 1 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „E-ID“ gemäß § 4 EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024. (2) Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die für eine vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG erforderlichen Daten einschließlich der internationalen Bankkontonummer (IBAN) des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG eingegeben werden können. Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen. (3) Anhand der gemäß Abs. 2 eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklä
§ 2 — Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute ↗ RIS
Elektronisches Medium für die Übermittlung von Unterlagen durch Kreditinstitute § 2. (1) Das von den Kreditinstituten für die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung zu verwendende elektronische Medium (§ 9a Abs. 7 GmbHG) ist der ERV. (2) Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2025) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen. (3) Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen. 30.09.2025 20010077 NOR40271889
§ 3 — Gerichtsgebühren ↗ RIS
Gerichtsgebühren § 3. (1) Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG verschiedenes Konto anzugeben, von dem die zu entrichtende Eingabengebühr eingezogen wird (§ 4 Abs. 4 Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2024). Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs. 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden. (2) Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs. 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs. 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen (Anmerkung 8 zu TP 10 GGG). 30.09.2025 20010077 NOR40271890
§ 4a — Vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft ↗ RIS
Vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft § 4a. Diese Verordnung gilt sinngemäß für die vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft. 30.09.2025 20010077 NOR40271893
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz