Deregulierung, aber richtig

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Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 159/2017 · in Kraft seit 2017-12-17

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung regelt Hubschrauberdienste fuer den Zivil- und Katastrophenschutz in Tirol als Aufgabenteilung zwischen Bund und Land. Sie dient dem Schutz der Bevoelkerung und beschraenkt keine Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Bundesland Tirol einzurichten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu betreiben. (2) Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Abs. 1 genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt. Zivilschutz 22.06.2020 20010075 NOR40199435

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz