Deregulierung, aber richtig

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AnaCredit-Begleitverordnung 2017

· V · BGBl. II Nr. 349/2017 · in Kraft seit 2017-12-05

37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die unmittelbar geltende EZB-Verordnung (EU) 2016/867 (AnaCredit) zur Erhebung granularer Kreditdaten um; die Verordnung füllt nur die nationalen Wahlrechte und Meldewege aus.

Begründung

Diese Verordnung führt eine direkt geltende EU-Vorschrift der Europäischen Zentralbank aus und legt fest, wie österreichische Banken Kreditdaten an die Nationalbank melden. Sie nutzt überwiegend die von der EU eröffneten Erleichterungen und Ausnahmen, statt zusätzliche Lasten draufzulegen. Kein erkennbares nationales Draufsatteln; beibehalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt 1: Geltungsbereich ↗ RIS

Abschnitt 1: Geltungsbereich § 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) – im Folgenden: AnaCredit-Verordnung. Die Begriffe „Gegenpartei“ und „Meldepflichtiger“ der vorliegenden Verordnung entsprechen den Begriffen „Vertragspartner“ und „Berichtspflichtiger“ der AnaCredit-Verordnung. 07.12.2017 20010072 NOR40199394

§ 2 — § 2 Meldepflichtige ↗ RIS

§ 2 Meldepflichtige Meldepflichtig gemäß dieser Verordnung sind die in Österreich gebietsansässigen Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 sowie in Österreich gebietsansässige ausländische Niederlassungen, die gemäß Artikel 3 der AnaCredit-Verordnung zum tatsächlichen Kreis der Meldepflichtigen zählen. 07.12.2017 20010072 NOR40199395

§ 8 — Abschnitt 4: Meldeerleichterungen und Ausnahmeregelungen ↗ RIS

Abschnitt 4: Meldeerleichterungen und Ausnahmeregelungen § 8 Reduzierte statistische Meldepflichten In Anlage 2 werden in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 7 iVm Anhang II der AnaCredit-Verordnung diejenigen Attribute zu Kreditdaten bezeichnet, die unter den dort genannten Bedingungen nicht zu melden sind. Die von der Meldepflicht ausgenommenen Datenattribute betreffen (1) beobachtete Einheiten, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind; (2) vollständig ausgebuchte, verwaltete Instrumente; (3) Instrumente, deren Ursprung vor dem 1. September 2018 liegt. 07.12.2017 20010072 NOR40199401

§ 9 — § 9 Ausnahmeregelung ↗ RIS

§ 9 Ausnahmeregelung Den in Anlage 4 angeführten Meldepflichtigen wird in Ausübung des Wahlrechts gemäß Artikel 16 Abs. 1 der AnaCredit-Verordnung hinsichtlich der Meldung der in Anlage 3 angeführten Datenattribute eine befristete Ausnahme von der Meldepflicht bis einschließlich Meldestichtag 31. Dezember 2020 gewährt. 07.12.2017 20010072 NOR40199402

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz