Deregulierung, aber richtig

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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 208/2017 · in Kraft seit 2017-11-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemischtes EU-Abkommen bzw. an einen EU-Rechtsakt gekoppelt; die Materie faellt in EU-Zustaendigkeit, ein eigenstaendiges nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Begründung

Rahmenabkommen ueber Partnerschaft und Zusammenarbeit der EU mit der Mongolei; ein aussenpolitischer Kooperationsvertrag ohne unmittelbare Beschraenkung inlaendischer Buerger- oder Wirtschaftsfreiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I ART UND GELTUNGSBEREICH ARTIKEL 1 Allgemeine Grundsätze (1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung sämtlicher Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels und der Globalisierung sowie für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniumsentwicklungsziele. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für ein hohes Umweltschutzniveau und inklusive soziale Strukturen. (4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungszusamm

Art. 2 — Ziele der Zusammenarbeit ↗ RIS

ARTIKEL 2 Ziele der Zusammenarbeit Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel, Handelsstrom, Handelshemmnis 23.05.2025 20010061 NOR40199210

KI-Analyse · 2026-07-20 · 66 §§ im Datensatz