Deregulierung, aber richtig

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Lumpy skin disease-Verordnung

LSD-VO · V · BGBl. II Nr. 315/2017 · in Kraft seit 2017-12-01

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 92/119/EWG (allgemeine Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen) um und stützt sich auf das Tierseuchengesetz.

Begründung

Die Verordnung regelt die Bekämpfung einer hochansteckenden Rindertierseuche durch Schutzzonen, Sperren und Verbringungsverbote. Das ist echter Schutz vor einem ernsten externen Schaden, der sich rasch über Betriebsgrenzen hinweg ausbreiten würde, und damit eine klassische Staatsaufgabe. Die Maßnahmen sind an einen konkreten Seuchenfall gebunden und greifen nicht im Normalbetrieb.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Früherkennung, der Bekämpfung und Tilgung der Lumpy skin disease (LSD, Dermatitis nodularis) in Österreich sowie der Umsetzung der Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit, ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993, S. 69, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2) Die Anwendung von § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, wird durch diese Verordnung nicht berührt. 16.11.2017 20010038 NOR40198938

§ 5 — Maßnahmen bei Seuchenausbruch ↗ RIS

Maßnahmen bei Seuchenausbruch § 5. (1) Nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß § 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die tierschutzgerechte Tötung – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1099/2009 – aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG anzuordnen. (2) Anlässlich der Tötung von Tieren empfänglicher Arten sind gegebenenfalls in ausreichender Menge Proben für weitere epidemiologische Untersuchungen zu entnehmen. (3) Insbesondere sind bei einem Seuchenausbruch jedenfalls folgende Maßnahmen gemäß § 24 TSG anzuordnen, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern: 16.11.2017 20010038 NOR40198942

§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und infizierten Zone Zonenlegung § 8. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb (2) Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte – unbeschadet des § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen. (3) Schutz- und Überwachungszonen gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung (4) Infizierte Zonen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung gen

§ 15 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Schlussbestimmungen Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen § 15. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 92/119/EWG in österreichisches Recht umgesetzt. 16.11.2017 20010038 NOR40198952

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz