Deregulierung, aber richtig

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Schiffsausrüstungsverordnung-See

SchiffAV-See · V · BGBl. II Nr. 311/2017 · in Kraft seit 2017-11-14

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung (Steuerrad-Kennzeichen, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung) um; die Konformitäts- und Notifizierungspflichten sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung verlangt für Seeschiffsausrüstung eine Sicherheitskennzeichnung und Konformitätsprüfung, damit auf See keine fehlerhafte Ausrüstung Menschenleben gefährdet. Das ist echter Schutz Dritter. Inhaltlich folgt sie eins zu eins der EU-Richtlinie, eigenes nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen. 13.11.2017 20010036 NOR40198888

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung 1. Unterabschnitt Herstellung von Schiffsausrüstung EU-Konformitätsbewertungsverfahren § 3. (1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen. (2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen (3) Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt. 13.11.2017 20010036 NOR40198890

§ 8 — 2. Unterabschnitt ↗ RIS

2. Unterabschnitt Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung § 8. Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist. 13.11.2017 20010036 NOR40198895

§ 17 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Schlussbestimmungen Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 17. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt: 15.06.2022 20010036 NOR40244805

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz