Mutterschutzverordnung
MSchV · V · BGBl. II Nr. 310/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kerngedanke, klare medizinische Kriterien fuer die bezahlte Freistellung schwangerer Arbeitnehmerinnen zu definieren, ist sinnvoll, um sowohl die Gesundheit der werdenden Mutter zu schuetzen als auch Missbrauch zu verhindern. Die Beschraenkung in Paragraph 3 auf ausschliesslich zwei Facharztgruppen ist jedoch zu eng: Allgemeinmediziner mit gynaekologischer Erfahrung koennten in vielen Faellen ebenso qualifiziert beurteilen, ob eine fruehe Freistellung medizinisch geboten ist. Dazu kommt eine buerokratische Formularvorgabe in Paragraph 4, die den Verwaltungsaufwand erhoeht, ohne erkennbaren medizinischen Mehrwert zu schaffen. Die Verordnung sollte dahin gehend geaendert werden, dass der berechtigte Arztkreis erweitert und die Formularvorschrift vereinfacht wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar. (2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. 13.11.2017 20010035 NOR40198880
§ 2 — Medizinische Indikationen ↗ RIS
Medizinische Indikationen § 2. (1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind: (2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen. Hyperglykämie 13.11.2017 20010035 NOR40198881
§ 3 — Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ↗ RIS
Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse § 3. Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen. 13.11.2017 20010035 NOR40198882
§ 4 — Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses ↗ RIS
Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses § 4. (1) Der/Die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen. (2) Für das Freistellungszeugnis sind die in der Anlage enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden. (3) Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2. 13.11.2017 20010035 NOR40198883
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz