Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
· V · BGBl. II Nr. 296/2017 · in Kraft seit 2017-11-01
64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule Fachtheorie oder Fachpraxis unterrichten will, soll einschlägige Berufserfahrung nachweisen können — bei handwerklicher und praxisorientierter Ausbildung ist das eine sinnvolle Qualitätssicherung. Die Verordnung ist flexibel genug: Wenn keine geeigneten Kandidaten mit voller Berufspraxis gefunden werden, darf auch mit der Hälfte der Praxiszeit eingestellt werden. Das ist ein verhältnismäßiges und anpassungsfähiges Regelwerk.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ↗ RIS
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen § 1. (1) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie (§ 3 Abs. 3 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz–LLVG, BGBl. 244/1969) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich: (2) Eine Berufspraxis im Sinne des Abs. 1 kann im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erworben werden. (3) Einschlägigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Berufspraxis ihrem Inhalt nach einschlägig in Bezug auf die für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen vorgeschriebene abgeschlossene Vorbildung ist. (4) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Andere Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; der wöchentliche Arbeitsaufwand ist von der Bewerberin oder vom B
§ 2 — Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ↗ RIS
Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen § 2. (1) Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (§ 3 Abs. 3 LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich: (2) § 1 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden. Berufsschule 22.01.2026 20010027 NOR40198813
§ 4 — Reduktion der Berufspraxiszeiten ↗ RIS
Reduktion der Berufspraxiszeiten § 4. Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt. 22.01.2026 20010027 NOR40198815
§ 5 — Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung ↗ RIS
Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung § 5. Für fachpraktische Verwendungen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen entfällt das Erfordernis einer ergänzenden Lehramtsausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 LLVG. 22.01.2026 20010027 NOR40198816
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz