Deregulierung, aber richtig

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GBR-Berufsausweis-Verordnung

GBR-BAV · V · BGBl. II Nr. 295/2017 · in Kraft seit 2018-07-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt ausschließlich die technischen Spezifikationen – Format, Abmessungen, Fälschungssicherheitsmerkmale, Inhalt – der Berufsausweise für im Gesundheitsberuferegister eingetragene Fachkräfte fest. Sie schafft keine eigenständige Freiheitsbeschränkung; die relevante Regulierung ist das zugrundeliegende GBRG. Ein standardisierter Ausweis dient der raschen Überprüfbarkeit von Berufsberechtigungen und ist angemessen.

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Belegende Paragraphen

§ 2 — Form ↗ RIS

Form § 2. (1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. (2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen. (3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten: (4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden. 09.06.2021 20010024 NOR40234894

§ 3 — Inhalt ↗ RIS

Inhalt § 3. Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten: 09.06.2021 20010024 NOR40234895

§ 5 — Funktion des Berufsausweises ↗ RIS

Funktion des Berufsausweises § 5. Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken. 08.06.2021 20010024 NOR40198790

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz