Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017
· V · BGBl. II Nr. 289/2017 · in Kraft seit 2017-10-28
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Gleinalmtunnel ausdrücklich für den Zeitraum 2017–2019 festgelegt. Die im Titel und Text genannte Geltungsdauer ist seit Jahren abgelaufen. Die Verordnung ist automatisch erledigt und obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2017-2019 im Bereich des Gleinalmtunnels der A 9 Pyhrn Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017) StF: BGBl. II Nr. 289/2017 Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet: 27.10.2017 20010023 NOR40198689
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt: 27.10.2017 20010023 NOR40198687
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen. 27.10.2017 20010023 NOR40198688
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz