Grundausbildungsverordnung-BKA
· V · BGBl. II Nr. 275/2017 · in Kraft seit 2017-10-19
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung von Beamten des Bundeskanzleramts: Module, Stunden, Prüfungen und Zeugnisse. Für Bürger oder Wirtschaft hat sie keine Wirkung. Für mehrere Bereiche ist sie ohnehin schon ausgelaufen und gilt nur noch für wenige Stellen wie die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht. Solche internen Ausbildungsdetails brauchen kein eigenes Verordnungsrecht; der verbliebene Rest könnte als interne Dienstanweisung geregelt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Tritt für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes (Zentralleitung des Bundeskanzleramtes, Österreichisches Staatsarchiv, Bundesdenkmalamt) mit Ablauf des 1.7.2019 außer Kraft (vgl. § 12, BGBl. II Nr. 175/2019). Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA) StF: BGBl. II Nr. 275/2017 BGBl. II Nr. 175/2019 Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet: BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948 03.07.2019 20010014 NOR40198366
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 03.07.2019 20010014 NOR40198350
§ 12 — Inkrafttreten und Übergangsphase ↗ RIS
Inkrafttreten und Übergangsphase § 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundeskanzlers (Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die vor dem Tag der Kundmachung geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundeskanzleramtes treten mit demselben Tag außer Kraft. (2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne vor dem Tag der Kundmachung genehmigt wurden, werden nach den bis zum Tag der Kundmachung gültigen Bestimmungen abgeschlossen. 03.07.2019 20010014 NOR40198361
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz