Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018
· BG · BGBl. I Nr. 144/2017 · in Kraft seit 2017-10-19
98/03 Wohnbaufinanzierung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erhebt einen Pflichtbeitrag auf Löhne, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um Wohnbauförderung zu finanzieren. Das verteuert Arbeit für alle Beschäftigten und Betriebe und ist eine zweckgebundene Abgabe für ein Subventionsprogramm. Statt Arbeit pauschal zu belasten, sollte die Finanzierung überprüft und der Beitrag zurückgefahren werden. Daher ändern.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abgabenschuldner ↗ RIS
Abgabenschuldner § 1. (1) Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen: (2) Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind: 16.11.2017 20010012 NOR40198320
§ 2 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ↗ RIS
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 2. (1) Bemessungsgrundlage ist (2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind. (3) Der Dienstgeber hat für jeden von ihm beschäftigten abgabepflichtigen Dienstnehmer eine Abgabe in gleicher Höhe zu leisten. (4) Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt: (5) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat. (6) Insoweit die Abgabe durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung
§ 3 — Einhebung und Abfuhr der Abgabe ↗ RIS
Einhebung und Abfuhr der Abgabe § 3. Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe. 18.10.2017 20010012 NOR40198322
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz