Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV)

COTIF · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006 · in Kraft seit 2006-07-01

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
7Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Anhang A (CIV) zum COTIF-Uebereinkommen; einheitliche Regeln fuer den Vertrag ueber die internationale Eisenbahnbefoerderung von Personen.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Titel I ↗ RIS

Titel I Allgemeine Bestimmungen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.(Anm.: Artikel 1) Anwendungsbereich § 1. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. § 2. Schließt eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung. § 3. Schließt eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der Beförderung auf der Schiene eine Beförderung zur See oder eine grenzüberschreitende Beförderung auf Binnengewässern ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung, sofern die Beförderung zur See oder auf Binnengewässern auf Linien durchgeführt wird, die in die in Artikel

KI-Analyse · 2026-07-20 · 65 §§ im Datensatz