Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B (CIM)

COTIF · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006 · in Kraft seit 2006-07-01

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
7Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Anhang B (CIM) zum COTIF-Uebereinkommen; einheitliche Regeln fuer den Vertrag ueber die internationale Eisenbahnbefoerderung von Guetern.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Titel I ↗ RIS

Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich § 1. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. § 2. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch für Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Schiene, wenn der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen nur einer Mitgliedstaat ist, und die Parteien des Vertrages vereinbaren, dass der Vertrag diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3. Schließt eine internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates ein, so finden diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung. § 4. Schließt eine int

KI-Analyse · 2026-07-20 · 53 §§ im Datensatz