Deregulierung, aber richtig

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Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II

· V · BGBl. II Nr. 272/2017 · in Kraft seit 2017-10-12

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung gilt ausdrücklich nur bei Gegenverkehrsführung auf der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 – eine temporäre Bausituation aus dem Jahr 2017, die längst beendet ist. Da diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt, hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt: 12.10.2017 20010008 NOR40198134

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn I, BGBl. II Nr. 109/2017, wird aufgehoben. 12.10.2017 20010008 NOR40198136

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz