Deregulierung, aber richtig

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Mostwägerverordnung 2017

· V · BGBl. II Nr. 273/2017 · in Kraft seit 2017-10-12

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die Aufwandsentschädigung für Mostwäger bei der amtlichen Qualitätsprüfung von Weintraubenmost fest. Das Weingesetz verpflichtet zur amtlichen Kontrolle zum Schutz vor Verbrauchertäuschung bei Herkunfts- und Qualitätsangaben. Die Vergütungsregelung ist notwendig, damit diese gesetzlich vorgesehene Kontrollfunktion wahrgenommen werden kann.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Festsetzung der Höhe ↗ RIS

Festsetzung der Höhe § 1. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mostwäger gemäß § 55 Abs1. Weingesetz 2009 beträgt € 15 je Stunde und € 0,42 pro gefahrenen Kilometer. 16.10.2017 20010007 NOR40198131

§ 2 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Mostwäger, BGBl. II Nr. 323/1999, tritt außer Kraft. 16.10.2017 20010007 NOR40198132

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz