Deregulierung, aber richtig

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DAC-Verordnung „Kremstal“

· V · BGBl. II Nr. 273/2017 · in Kraft seit 2017-10-12

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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28Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Identische Struktur und identische Probleme wie die DAC-Verordnung Traisental: obligatorische Banderolen, das Verbot bestimmter Flaschengrößen und die Zwangsbeitragsermächtigung des Regionalen Weinkomitees Kremstal sind unnötige Belastungen für Produzenten, die das freiwillige DAC-Label verwenden möchten. Die Bezeichnungsvoraussetzungen (§ 1) sind sachlich gerechtfertigt, die prozeduralen Zusatzlasten sind abzuschaffen.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein. 16.10.2017 20010006 NOR40198124

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. 16.10.2017 20010006 NOR40198126

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Kremstal ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Kremstal festzusetzen. 16.10.2017 20010006 NOR40198127

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz