DAC-Verordnung „Traisental“
· V · BGBl. II Nr. 273/2017 · in Kraft seit 2017-10-12
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die DAC-Herkunftsbezeichnung ist zwar ein freiwilliges Qualitätslabel, doch wer es nutzen will, unterliegt willkürlichen Zusatzlasten: obligatorische Banderolen verteuern jeden Betrieb, das Verbot von 1-Liter- und 2-Liter-Flaschen ist ein nicht begründbarer Markteingriff, und § 5 ermöglicht dem Regionalen Weinkomitee, Pflichtbeiträge von Produzenten einzuheben – de facto eine Zwangsmitgliedschaft. Diese Auflagen sind ersatzlos zu streichen; Qualitäts- und Herkunftsanforderungen (§ 1) sind ausreichend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Traisental erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Traisental ersichtlich sein. 16.10.2017 20010004 NOR40198108
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. 16.10.2017 20010004 NOR40198110
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen. 16.10.2017 20010004 NOR40198111
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz