Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI)
COTIF · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006 · in Kraft seit 2006-07-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Anhang E (CUI) zum COTIF-Uebereinkommen; einheitliche Regeln zur Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Titel I ↗ RIS
Titel I Allgemeines Artikel 1 Anwendungsbereich § 1. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten für jeden Vertrag über die Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur zum Zwecke der Durchführung internationaler Eisenbahnbeförderungen im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Vertrages. Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften gelten auch, wenn die Eisenbahninfrastruktur von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen betrieben oder genutzt wird. § 2. Vorbehaltlich des Artikels 21 gelten diese Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht für andere Rechtsverhältnisse, wie insbesondere 09.10.2025 20009998 NOR40197989
KI-Analyse · 2026-07-20 · 27 §§ im Datensatz