Deregulierung, aber richtig

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Druckgeräteberichtsverordnung

DGBV · V · BGBl. II Nr. 268/2017 · in Kraft seit 2017-10-06

95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Druckgeräte wie Dampfkessel und Druckbehälter können bei Versagen schwerste Unfälle verursachen. Die Berichtspflicht akkreditierter Prüfstellen ermöglicht dem Staat, die Qualität der Sicherheitsüberwachung zu kontrollieren und systematische Mängel frühzeitig zu erkennen. Der Verwaltungsaufwand – ein jährlicher statistischer Bericht – ist verhältnismäßig gering im Vergleich zum echten Sicherheitsnutzen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik. 06.10.2017 20009995 NOR40197918

§ 2 — Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz ↗ RIS

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz § 2. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten: (2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden. Ausbildungsmaßnahme 06.10.2017 20009995 NOR40197919

§ 5 — Berichtszeitraum und Abgabetermin ↗ RIS

Berichtszeitraum und Abgabetermin § 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln. 06.10.2017 20009995 NOR40197922

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz