Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016
· BG · BGBl. I Nr. 139/2017 · in Kraft seit 2017-10-04
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz erteilt ausschließlich die parlamentarische Genehmigung zum Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2016. Dieser einmalige Genehmigungsakt ist vollständig vollzogen; der Rechnungsabschluss ist genehmigt und abgeschlossen. Für die laufende Rechtslage hat das Gesetz keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2016 wird die Genehmigung erteilt. 26.11.2019 20009993 NOR40197901
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2016 StF: BGBl. I Nr. 139/2017 (NR: GP XXV AB 1768 S. 194.) Der Nationalrat hat beschlossen: 26.11.2019 20009993 NOR40197902
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz