Deregulierung, aber richtig

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Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017

HPSV 2017 · V · BGBl. II Nr. 265/2017 · in Kraft seit 2017-10-01

70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung regelt nur die interne Planung und Buchführung der staatlichen Pädagogischen Hochschulen (Ziel- und Leistungsplan, Ressourcenplan, Kostenrechnung). Sie betrifft keine Bürger oder Unternehmen, sondern allein die Verwaltung des Staates mit sich selbst. Der Aufwand mit dreifachen Plänen und Indikatorenvorgaben lässt sich stark verschlanken; die Detailtiefe dient dem Verfahren um seiner selbst willen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Ziel- und Leistungsplan Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans § 2. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) sowie die Beschreibung der Leistungen und des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. (2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil mit den im Rahmen der Entwicklungsplanung vorgesehenen Schwerpunkten der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben zu definieren sind. (3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände vorliegen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen. Zielplan 03.10.2017 20009992 NOR40197876

§ 6 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Ressourcenplan Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans § 6. (1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr. (2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können. (3) Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Abs. 2) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist deren Übereinstimmung darzulegen. Zielplan, Budgetvorgabe 02.04.2021 20009992 NOR40232248

§ 10 — Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans ↗ RIS

Erstellung des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans § 10. (1) Das Rektorat hat unter rechtzeitiger Einbindung der übrigen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit jeweils einen Entwurf eines Ziel- und Leistungsplans sowie eines Ressourcenplans zu erstellen und diesen in vollständiger Form dem Hochschulrat vorzulegen. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine eingehende Diskussion aller Punkte des Ziel- und Leistungsplans sowie des Ressourcenplans vor der Beschlussfassung möglich ist. (2) Die Erstellung der Entwürfe gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie unter Verwendung der von ihr bzw. ihm zur Verfügung gestellten Formblätter zu erfolgen. Im Entwurf des Ressourcenplans ist die gesamte Ressourcenausstattung der Pädagogischen Hochschule, gegliedert in Personal-, Raum-, Anlage- und Aufwandsressourcen darzustellen. Für die Darstellung des zusätzlichen Bedarfs zur Erreichung bzw. Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Ziele und Vorhaben dürfen nur

§ 13 — Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung ↗ RIS

Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung § 13. Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 HG, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 HG, gelten das BHG 2013 und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 66 BHG 2013 am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und in angemessener Frist eine den Grundsätzen der §§ 108 bis 110 Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013 in Verbindung mit dem 5. Teil BHV 2013 entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten. Kostenrechnung, Budgetcontrolling 03.10.2017 20009992 NOR40197887

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz