Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B.

· K · BGBl. II Nr. 254/2017 · in Kraft seit 2017-09-20

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt fest, welche Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. Rechtspersönlichkeit besitzen, und ist damit fortlaufende Grundlage für deren Handlungsfähigkeit im Rechtsleben. Die staatliche Anerkennung kirchlicher Rechtspersönlichkeit gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Rahmen der Religionsfreiheit. Da der bereitgestellte Text sehr knapp ist, bleibt die Einschätzung mit erheblicher Unsicherheit behaftet.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B. StF: BGBl. II Nr. 254/2017 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelische Kirche, wird kundgemacht: 20.09.2017 20009986 NOR40197713

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz