Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
WTBG 2017 · BG · BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
36 Wirtschaftstreuhänder · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz sperrt den Zugang zu Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung hinter Prüfungen, öffentlicher Bestellung und Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und hält ganze Tätigkeiten den Berechtigten vor. Sinnvoll ist nur der Kern: Wer gesetzliche Abschlussprüfungen macht, auf die sich Gläubiger und Anleger verlassen, braucht nachgewiesene Qualifikation und Unabhängigkeit. Der breite Tätigkeitsvorbehalt für Steuerberater sowie der Bestellungs- und Kammerzwang schützen dagegen vor allem die etablierten Anbieter vor Konkurrenz. Diese Marktzutrittsschranken gehören gestrichen, der geprüfte Prüfer-Kern bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Berechtigungsumfang – Steuerberater ↗ RIS
Berechtigungsumfang – Steuerberater § 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, unbeschadet des § 4, folgende Tätigkeiten auszuüben: (2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: (3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben: Abgabeverfahren, Bundesabgabe, Landesabgabe, Beitragsangelegenheit, Versicherungsangelegenheit 19.02.2026 20009983 NOR40275632
§ 3 — Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer ↗ RIS
Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer § 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können. (2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: (3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben: 19.02.2026 20009983 NOR40275633
§ 5 — Öffentliche Bestellung – Anerkennung ↗ RIS
Öffentliche Bestellung – Anerkennung § 5. (1) Wirtschaftstreuhandberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden. (2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder öffentlich bestellt wurde. (3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt, nachdem sie durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder anerkannt wurde. 18.09.2017 20009983 NOR40197353
§ 13 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Prüfungen – Zulassung Zulassungsvoraussetzungen – Fachprüfung § 13. (1) Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTSAnrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und (2) Zur Fachprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer (3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 Z 1, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen. (4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des Berufes Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln. Erwerbsgenossenschaft 19.02.2026 20009983 NOR40275636
KI-Analyse · 2026-07-20 · 247 §§ im Datensatz