Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz
BD-EG · BG · BGBl. I Nr. 138/2017 · in Kraft seit 2025-09-30
70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt fest, wie die Schulverwaltung der Länder organisiert wird, wer die Bildungsdirektionen leitet und wie diese Leiter bestellt werden. Es schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein, sondern regelt nur den inneren Aufbau des Staates auf verfassungsrechtlicher Grundlage. Solche reinen Organisationsvorschriften sind eine zulässige Staatsaufgabe und sollten erhalten bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen. (2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG. (3) Zentrallehranstalten sind: Schulwesen, Kindergartenwesen, Bundeslehranstalt 18.10.2017 20009982 NOR40197311
§ 2 — Einrichtung von Bildungsdirektionen ↗ RIS
Einrichtung von Bildungsdirektionen § 2. (1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt. (2) Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten. (3) Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen. Schulwesen 18.10.2017 20009982 NOR40197312
§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Organisation der Bildungsdirektionen 1. Unterabschnitt Leitung der Bildungsdirektion Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin § 7. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen. (2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion (3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge. Dienstaufsicht 29.09.2025 20009982 NOR40271538
§ 8 — Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ↗ RIS
Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin § 8. (1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. (2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet (3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. (4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt w
KI-Analyse · 2026-06-06 · 38 §§ im Datensatz