Deregulierung, aber richtig

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Großhandelsdatenverordnung

GHD-V · V · BGBl. II Nr. 245/2017 · in Kraft seit 2017-10-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (REMIT) ueber die Integritaet und Transparenz des Energiegroesshandelsmarkts, Art. 7 Abs. 2

Begründung

Diese Verordnung setzt die EU-Verordnung 1227/2011 (REMIT) um, die Marktmissbrauch und Insiderhandel auf Energiegroesshandelsmaerkten verhindern soll. Die Melde- und Aufbewahrungspflichten entsprechen im Wesentlichen den EU-Vorgaben; wesentliche oesterreichische Zusaetze ueber das EU-Mindestniveau hinaus sind nicht erkennbar. Solange Oesterreich an die EU-Verordnung gebunden ist, kann dieses Regelwerk nicht einseitig abgeschafft werden. Es gibt keinen begruendeten Anlass, die oesterreichische Umsetzung zu veraendern.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich ↗ RIS

Gegenstand und Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch § 24 Abs. 1 Z 4 E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt. (2) Diese Verordnung bestimmt jene Daten über Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt. Stromhändler 08.09.2017 20009976 NOR40197013

§ 3 — Meldepflichten ↗ RIS

Meldepflichten § 3. (1) Meldepflichtige gemäß Abs. 2 und 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten gemäß dem Anhang zu melden. (2) Regelzonenführer haben die meldepflichtigen Daten zur Regelreserve (Tabelle 2) unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu melden. (3) Regelzonenführer und Bilanzgruppenkoordinator haben meldepflichtige Daten zu Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Nominierung und Allokation von Strom (Tabelle 1) nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu melden. (4) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat am jeweils folgenden Gastag die finalen Allokationsdaten bestehend aus der Summe der Käufe und Verkäufe sowie die daraus resultierende Nettoposition für alle am virtuellen Handelspunkt tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu melden. (5) Die erforderlichen Daten sind verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln. (6) Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch de

§ 4 — Aufbewahrungspflichten ↗ RIS

Aufbewahrungspflichten § 4. Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren: Handelszeit, Stromhändler, Übertragungsbetreiber, Speicherenergiepreis 08.09.2017 20009976 NOR40197016

§ 5 — Übermittlungspflichten ↗ RIS

Übermittlungspflichten § 5. (1) Strom- und Erdgashändler haben die gemäß § 4 aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in § 1 Abs. 2 genannten Behörden an diese zu übermitteln. (2) Eine Übermittlung dieser verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen. (3) Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben. (4) Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden. Stromhändler, Strombörse 08.09.2017 20009976 NOR40197017

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz