Universitätsräte-Vergütungsverordnung
UniRVV · V · BGBl. II Nr. 240/2017 · in Kraft seit 2018-01-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung begrenzt die Vergütung der Mitglieder von Universitätsräten, was als legitimes Ziel der Kontrolle öffentlicher Ausgaben gilt. Allerdings ist die kleinteilige Aufteilung in drei Universitätsgruppen mit fixen Euro-Beträgen unnötig bürokratisch und wurde seit 2018 nicht aktualisiert – obwohl eine Evaluierung für 2021 vorgeschrieben war. Die Regelung sollte vereinfacht und die konkreten Beträge regelmäßig angepasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Festlegung der Obergrenze für die Vergütung ↗ RIS
Festlegung der Obergrenze für die Vergütung § 3. (1) Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen. (2) Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt: 1. Gruppe 1: Einfaches Mitglied EUR 1.000,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 1.200,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.500,-- 2. Gruppe 2: Einfaches Mitglied EUR 800,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 960,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 1.200,-- 3. Gruppe 3: Einfaches Mitglied EUR 600,-- Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender EUR 720,-- Vorsitzende oder Vorsitzender EUR 900,-- Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist. (3) Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (s
§ 4 — Evaluierung ↗ RIS
Evaluierung § 4. Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen. 06.09.2017 20009973 NOR40196915
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz