Deregulierung, aber richtig

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Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)

HOG – Vereinbarung · Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 134/2017 · in Kraft seit 2017-07-28

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung vereinheitlicht die Berechnung von Haftungsobergrenzen von Bund, Laendern und Gemeinden. Sie dient der fiskalischen Transparenz und Koordination und schraenkt keine individuelle Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Harmonisierung der Haftungsobergrenzen ↗ RIS

Artikel 1 Harmonisierung der Haftungsobergrenzen Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen. 06.12.2024 20009971 NOR40196758

Art. 2 — Berechnung der HOG ↗ RIS

Artikel 2 Berechnung der HOG (1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. (2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet: (3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt. (4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage. 06.12.2024 20009971 NOR40196759

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz