Deregulierung, aber richtig

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Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)

HOG – Vereinbarung · Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 134/2017 · in Kraft seit 2017-07-28

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung vereinheitlicht die Berechnung von Haftungsobergrenzen von Bund, Laendern und Gemeinden. Sie dient der fiskalischen Transparenz und Koordination und schraenkt keine individuelle Freiheit ein.

Kategorien

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Harmonisierung der Haftungsobergrenzen ↗ RIS

Artikel 1 Harmonisierung der Haftungsobergrenzen Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen. 06.12.2024 20009971 NOR40196758

Art. 2 — Berechnung der HOG ↗ RIS

Artikel 2 Berechnung der HOG (1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. (2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet: (3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt. (4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage. 06.12.2024 20009971 NOR40196759

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz