Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder)
HOG – Vereinbarung · Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 134/2017 · in Kraft seit 2017-07-28
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung vereinheitlicht die Berechnung von Haftungsobergrenzen von Bund, Laendern und Gemeinden. Sie dient der fiskalischen Transparenz und Koordination und schraenkt keine individuelle Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Harmonisierung der Haftungsobergrenzen ↗ RIS
Artikel 1 Harmonisierung der Haftungsobergrenzen Gem. Art. 13 des Österreichischen Stabilitätspakts 2012 (ÖStP 2012), BGBl. I Nr. 30/2013, haben Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) jeweils ihre Haftungsübernahmen durch Haftungsobergrenzen ( HOG) beschränkt. Mit der vorliegenden Vereinbarung kommen Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) überein, ihre jeweiligen Systeme für Haftungsobergrenzen zu vereinheitlichen. 06.12.2024 20009971 NOR40196758
Art. 2 — Berechnung der HOG ↗ RIS
Artikel 2 Berechnung der HOG (1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. (2) Die Obergrenzen der Haftungen werden nach einer einheitlichen Formel berechnet: (3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen landesweise festgelegt. (4) Die Einnahmen der Gemeinden berechnen sich ohne Landesumlage. 06.12.2024 20009971 NOR40196759
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz