Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 233/2017 · in Kraft seit 2017-08-30
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung regelte ein Pilotprojekt zur elektronischen Zustellanzeige, das spätestens am 31. Dezember 2020 enden musste. Da das Pilotprogramm längst abgeschlossen ist, hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr und ist damit gegenstandslos. Sie kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Pilotierung endet spätestens mit 31. Dezember 2020. 30.08.2017 20009969 NOR40196748
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz