Deregulierung, aber richtig

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Sperrgebiet Seetaler Alpe

· V · BGBl. II Nr. 227/2017 · in Kraft seit 2017-09-01

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erklärt bestimmte Bereiche des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Schieß- und Übungsbetriebs. Wanderwege sind ausdrücklich ausgenommen und nur während aktiver Übungen gesperrt. Der Schutz Dritter vor ernsthaftem körperlichem Schaden durch militärischen Betrieb ist ein klar legitimer Staatszweck; der Eingriff in die Bewegungsfreiheit ist zeitlich und räumlich auf das Notwendige begrenzt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling. (2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. 29.08.2017 20009967 NOR40196704

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen. (2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und bekannt zu geben durch 29.08.2017 20009967 NOR40196705

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz