Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
· V · BGBl. II Nr. 219/2017 · in Kraft seit 2017-09-04
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verteilt EU-Beihilfen für Schulmilch, Obst und Gemüse und schreibt dafür ein aufwendiges Antrags-, Plausibilisierungs- und Abrechnungsverfahren vor. Das ist im Kern eine Subventionsverteilung, die den Markt verzerrt und viel Verwaltung erzeugt. Soweit die EU dies zulässt, sollten Umfang und bürokratische Detailtiefe deutlich reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3b — Förderfähige Kosten ↗ RIS
Förderfähige Kosten § 3b. (1) Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig: (2) Als Sachkosten gelten: (3) Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar: (4) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet. (5) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltssch
§ 3e — Kostenplausibilisierung ↗ RIS
Kostenplausibilisierung § 3e. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen: (2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. (3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige künstlerische Leistung handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen. (4) Legt der Antragsteller nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. (5) Sind Referenzkosten vorgegeben, ist im Fall einer Überschreitung der Referenzkosten vom Antragsteller eine Begründung beizubringen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert. In Einzelfäl
§ 6 — Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 ↗ RIS
Höhe der Förderung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 § 6. Für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 wird für die tatsächlich angefallenen Nettokosten (exklusive Umsatzsteuer) bis zu einer Höhe von maximal 6,50 Euro pro Kilogramm gelieferter Menge eine Beihilfe in Höhe von 50% für konventionell erzeugte Produkte und 70% für biologisch erzeugte Produkte gewährt. Die AMA hat jedenfalls zu Beginn des Schuljahres Referenzpreise für das jeweilige Schuljahr festzulegen. 31.07.2023 20009965 NOR40255012
KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz