Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
· V · BGBl. II Nr. 218/2017 · in Kraft seit 2017-08-17
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung listet hunderte einzelne, teils längst eingestellte Fachhochschul-Studiengänge auf und schreibt für jeden minutiös fest, ob und um wie viele Semester ein Doktoratsstudium verlängert wird. Viele dieser Studiengänge gibt es nicht mehr, und Universitäten könnten die Gleichwertigkeit ohnehin selbst beurteilen. Diese starre, veraltete Tabellenregelung gehört durch eine allgemeine Gleichwertigkeits- und Anerkennungsregel ersetzt, die den autonomen Universitäten überlassen wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie ↗ RIS
Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie § 1. Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht: Studien-gangs-kennzahl Bezeichnung Berechtigung für Doktoratsstudium 0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355) Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0015 Wirtschaftsberatende Berufe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0018 Industrial Design Philosophie
§ 3 — Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium ↗ RIS
Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium § 3. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0002 Gebäudetechnik/Building Technology and Management 0003 Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik/Automatisierungstechnik 0004 Software-Engineering 0009 Fertigungsautomatisierung 0009 Technisches Produktionsmanagement 0011 Elektronik 0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik (2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge (3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestim
§ 7 ↗ RIS
§ 7. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199) (2) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen. (3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Abs. 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder de
§ 11 ↗ RIS
§ 11. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0095 SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik/Computersimulation 0111 Luftfahrt/Aviation 0112 Bio- und Umwelttechnik 0129 Energie- und Umweltmanagement 0142 Internettechnik und -management 0143 0143 Digitales Fernsehen und interaktive Dienste Digitales Fernsehen 0145 Informations- und Kommunikationssysteme und – Dienste 0147 Produktions- und Prozessdesign 0155 Engineering für Computer-basiertes Lernen 0157 Industrielle Informatik (2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren. (3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn
§ 14 ↗ RIS
§ 14. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0299 Multimedia und Softwareentwicklung (2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0309 Technisches Projekt- und Prozessmanagement (3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0234 Baumanagement und Ingenieurbau 0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen 0298 Telekommunikation und Internettechnologie 0300 Industrielle Elektronik 0301 Innovations- und Technologiemanagement 0302 Wirtschaftsinformatik 0303 Informationsmanagement und Computersicherheit (4) Im Rahmen des um zwei Semester
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz