Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)
· Vertrag – Brasilien · BGBl. III Nr. 122/2017 · in Kraft seit 2017-08-01
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Bildungskooperation mit einem Nicht-EU-Staat; die Anerkennung von Diplomen bleibt ausdruecklich nationalem Recht ueberlassen.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Die Prüfung und Anerkennung von Diplomen und akademischen Graden der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei unterliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung. 16.08.2017 20009962 NOR40196340
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz