Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
· V · BGBl. II Nr. 215/2017 · in Kraft seit 2017-08-08
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist der Frauenförderungsplan eines einzelnen Ministeriums mit verbindlichen Zielvorgaben bis 31.12.2018 - dieser Stichtag ist längst verstrichen. Zudem gibt es das Bundesministerium für Familien und Jugend in dieser Form nicht mehr, sodass der Plan ins Leere geht. Die zugrundeliegenden Pflichten stehen ohnehin bereits im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz; dieser veraltete Ressortplan ist daher entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile bis 31.12.2018 (gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG, BGBl Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 153/2009) Die verbindlichen Vorgaben beziehen sich auf Frauen, die zumindest gleich geeignet sind wie der bestgeeignete männliche Bewerber und sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. In jenen Bereichen, in denen der Frauenanteil von 50 % bereits erreicht wurde, ist nach Maßgabe der obigen Ausführungen darauf zu achten, dass durch Neuaufnahmen bzw. durch Funktionsbesetzungen der Frauenanteil nicht unter 50 % sinkt. Personalstand 31.12.2016 Einstufung männlich weiblich Gesamt Frauenanteil % A/A1/a/v1 15 32 47 68,09 B/A2/b/v2 9 31 40 77,50 C/A3/c/v3/h1 5 17 22 77,27 D/A4/d/v4 4 0 4 0,00 Summe 33 80 113 70,80 Sektionsleiter/-innen, Bereichsleiter/-innen und SL-STV 1 3 4 75,00 Abteilungsleiter/-innen 5 4 9 44,45 Referatsleiter/-innen 2 1 3 33,33 Summe 8 8 16 50,00 10.08.2017 20009959 NOR40196315
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend betreffend den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend StF: BGBl. II Nr. 215/2017 Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBI. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 65/2015, wird verordnet: Ausbildung, Laufbahnplanung 10.08.2017 20009959 NOR40196316
§ 3 — Bevorzugte Aufnahme ↗ RIS
Bevorzugte Aufnahme § 3. Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen. 10.08.2017 20009959 NOR40196292
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz