Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Aufhebung des 4. Teils der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg

· K · BGBl. II Nr. 214/2017 · in Kraft seit 2017-08-08

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte die VfGH-Entscheidung, die den 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg als verfassungswidrig aufhob. Dieser Aufhebungsakt ist seit 2017 vollzogen. Die Kundmachung selbst hat keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V 22/2017-13, der Bundesministerin für Bildung zugestellt am 12. Juli 2017, zu Recht erkannt: Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 19.08.2020 20009958 NOR40196283

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Bildung über die Aufhebung des 4. Teils der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr. 2/2015 StF: BGBl. II Nr. 214/2017 Gemäß 19.08.2020 20009958 NOR40196284

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz