Deregulierung, aber richtig

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Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

· V · BGBl. II Nr. 211/2017 · in Kraft seit 2017-08-04

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur die innere Organisation der Österreichischen Nationalbibliothek: Aufgaben, Geschäftsführung, Kuratorium und Sammlungsstruktur. Sie verpflichtet keine Bürger und schränkt keine Freiheit ein. Es handelt sich um eine reine Hausordnung für eine Bundeseinrichtung. Sie hat keine freiheitsbeschränkende Wirkung und kann bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Rechtsform und Aufgaben Rechtsform § 1. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der/des jeweils für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards. (2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmt. (3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Bibliotheks- und Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus: Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmten Zwecke verwe

§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Organisation Geschäftsführung § 8. (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern geleitet, die von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister auf fünf Jahre zu bestellen sind. (2) Werden zwei Geschäftsführer/innen bestellt, ist eine/einer zur/zum wissenschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer und eine/einer zur/zum wirtschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer zu bestellen Die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“. Die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer und die/der wirtschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 5 näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der/des wissenschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen sind dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Geschäftsführung leitet die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entspre

§ 16 — Gliederung der Sammlung der Bibliothek ↗ RIS

Gliederung der Sammlung der Bibliothek § 16. (1) Die Sammlung der ÖNB gliedert sich in die Hauptabteilung Bestandsaufbau und –bearbeitung, die Hauptabteilung Benützung und Information und die Hauptabteilung Digitale Bibliothek und acht Sammlungen wie folgt: (2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen. (3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister. 08.08.2017 20009955 NOR40196229

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz