Deregulierung, aber richtig

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Emissionsregisterverordnung 2017

EmRegV-OW 2017 · V · BGBl. II Nr. 207/2017 · in Kraft seit 2018-01-01

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (CELEX 32010L0075) sowie die Wasserrahmen-/Prioritaerstoff-Vorgaben um; das elektronische Emissionsregister fuer Punktquellen-Einleitungen dient dem EU-rechtlich verlangten Gewaesserschutz.

Begründung

Diese Verordnung verlangt von Betrieben, die Abwasser in Gewaesser einleiten, ihre Schadstoff-Frachten zu messen und in ein Register zu melden. Das schuetzt die Allgemeinheit vor Gewaesserverschmutzung und setzt EU-Recht um. Die Messpflichten knuepfen an ohnehin bewilligungspflichtige Einleitungen an und sind sachlich begruendet. Ein erkennbares Gold-Plating ueber die EU-Vorgaben hinaus liegt nicht vor, daher behalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Emissionsregister ↗ RIS

Emissionsregister § 1. Im Emissionsregister für Oberflächenwasserkörper (EMREG-OW) sind alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasserkörper durch Stoffe aus nach wasserrechtlichen Vorschriften bewilligten Punktquellen zu erfassen. Das Emissionsregister dient als Grundlage für 19.06.2024 20009954 NOR40262654

§ 2 — Registerpflicht ↗ RIS

Registerpflicht § 2. (1) Wer zur Wassernutzung durch eine der in Abs. 2 genannten Punktquellen berechtigt ist, ist verpflichtet, Emissionen zu messen und an das Emissionsregister zu melden (registerpflichtige Person). (2) Soweit die Einwirkungen der Punktquelle auf ein Oberflächengewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) oder ihre Indirekteinleitungen (§ 32b Abs. 5 WRG 1959) unter Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften bewilligt wurden, sind die Emissionsdaten folgender Punktquellen zum Register zu melden (registerpflichtige Punktquellen): Obstprodukt 07.06.2019 20009954 NOR40196189

§ 5 — Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe ↗ RIS

Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe § 5. (1) Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden. (2) Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der §§ 32 oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der

§ 6 — Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen ↗ RIS

Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen § 6. (1) Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten. (2) Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge (3) Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten. (4) Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I un

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz