Deregulierung, aber richtig

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Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

VMV 2018 · V · BGBl. II Nr. 205/2017 · in Kraft seit 2018-01-03

21/05 Börse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und Richtlinie 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie) schreiben einheitliche Verbreitungsstandards für regulierte Informationen vor.

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie börsennotierte Unternehmen vorgeschriebene Kapitalmarktinformationen verbreiten und Insiderinformationen an die FMA melden müssen. Transparenz auf Kapitalmärkten schützt Anleger vor Informationsasymmetrien und Marktmanipulation – ein klar legitimer Staatszweck. Die technischen Standards für die Verbreitung (gleichzeitig, vollständig, öffentlich zugänglich) sind verhältnismäßig und entsprechen EU-Vorgaben. Kein wesentliches Gold-Plating erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen ↗ RIS

Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen § 1. Die Vorabmitteilung gemäß § 119 Abs. 6 BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und Vorname 08.08.2017 20009953 NOR40196183

§ 2 — Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen ↗ RIS

Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen § 2. (1) Vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 sind gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten. (2) Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen: (3) Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des § 119 Abs. 7 BörseG 2018.

§ 3 — Mindeststandards für die Verbreitung ↗ RIS

Mindeststandards für die Verbreitung § 3. (1) Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß § 2 hat unter Einhaltung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen. (2) Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß § 124 BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß § 125 BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen. (3) Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die (4) Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfeh

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz