Aerosolpackungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 200/2017 · in Kraft seit 2018-02-12
95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung stellt sicher, dass Spraydosen unter Druck nicht bersten und dass entzündbare Inhalte gekennzeichnet werden. Das schützt Verbraucher vor echten Gefahren für Leben und Gesundheit. Sie setzt EU-Vorgaben um und enthält kein erkennbares nationales Übermaß. Der sicherheitsbezogene Kern ist berechtigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Allgemeine Sicherheitsbestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen § 3. Die Aerosolpackungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten und zu füllen, dass bei fachgerechter Aufstellung und bestimmungsgemäßer Benützung eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird. 07.08.2017 20009949 NOR40196003
§ 7 — Kennzeichnung ↗ RIS
Kennzeichnung § 7. (1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen: (2) Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündbar‘ oder ‚hochentzündbar‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“. (3) Es ist verboten, auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des Zeichens „З“ irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Zeichens „З“ nicht beeinträchtigt. 07.08.2017 20009949 NOR40196007
§ 10 — Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union ↗ RIS
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union § 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2037, ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 11, umgesetzt. 07.08.2017 20009949 NOR40196010
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz