Deregulierung, aber richtig

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Primärversorgungsgesetz

PrimVG · BG · BGBl. I Nr. 131/2017 · in Kraft seit 2017-08-03

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz ordnet die ärztliche Erstversorgung in eigens definierten Primärversorgungseinheiten und knüpft Kassenverträge an ein bedarfsgesteuertes Auswahlverfahren und an Planungsvorgaben. Der geschützte Name und das Auswahlverfahren begrenzen, wer solche Einheiten betreiben darf, und zementieren bestehende Strukturen. Der sinnvolle Kern (Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe, Haftpflicht) kann bleiben, aber die Marktzutritts- und Bedarfsschranken sollten gelockert werden, damit mehr Anbieter Versorgung anbieten können.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 2 — Primärversorgungseinheit ↗ RIS

Primärversorgungseinheit § 2. (1) Eine Primärversorgungseinheit nach diesem Bundesgesetz ist eine durch verbindliche und strukturierte Zusammenarbeit gemäß dem Versorgungskonzept (§ 6) nach außen, vor allem gegenüber der Bevölkerung im Einzugsgebiet, als Einheit auftretende Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem und hat als solche Angebote zur Förderung von Gesundheit und Prävention vor Krankheiten und für eine umfassende Behandlung von Akuterkrankungen und chronischen Erkrankungen zur Verfügung zu stellen sowie die für eine gesamtheitliche und kontinuierliche Gesundheitsvorsorge und Krankenversorgung erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren. (2) Die Primärversorgungseinheit hat jedenfalls aus einem Kernteam, das sich aus mindestens zwei Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin und mindestens einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zusammensetzt, zu bestehen. Orts- und bedarfsabhängig soll zusätzlich mindestens eine Fachärztin/ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des ärztlichen Kernteams sein. Abhängig von den Planungsvorgaben im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) darf das ärztliche Kernteam auch (3) Orts- und bedarfsabh

§ 8 — Verträge mit der Primärversorgungseinheit ↗ RIS

Verträge mit der Primärversorgungseinheit § 8. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu einer Primärversorgungseinheit werden durch einen Primärversorgungsvertrag geregelt. In diesem Primärversorgungsvertrag werden die Festlegungen des RSG (§ 21 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) umgesetzt, wobei hiebei allenfalls die Aufgaben der Primärversorgungseinheit nach Abs. 7 zu berücksichtigen sind. Wird die Primärversorgungseinheit (2) Für den rechtswirksamen Abschluss eines Primärversorgungsvertrags sind die Abbildung der Primärversorgungseinheit im RSG (§ 21 Abs. 8 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes) über den Bedarf einer Primärversorgungseinheit sowie das Vorliegen eines Versorgungskonzepts (§ 6) erforderlich. Der Primärversorgungsvertrag hat jedenfalls jene Bestimmungen aus den §§ 4 bis 6 zu umfassen, die für die Vertragsbeziehungen zu den Trägern der Krankenversicherung wesentlich sind. Die Primärversorgungseinheit ist gegenüber den Krankenversicherungsträgern für die Erbringung der vereinbarten Leistungen verantwortlich. (3) Inhalt des Primärversorgungsvertrags für Primärversorgungseinheiten, die in der Betriebsform von Gruppenpraxen (§ 52a ÄrzteG 1998) gefü

§ 12 — Bezeichnungsschutz und Informationspflicht ↗ RIS

Bezeichnungsschutz und Informationspflicht § 12. (1) Die Bezeichnung „Primärversorgungseinheit“ darf nur von nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Primärversorgungseinheiten geführt werden. (2) Die Primärversorgungseinheit hat dafür Vorsorge zu treffen, dass für die Patientinnen und Patienten 03.08.2017 20009948 NOR40195979

§ 14 — Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten ↗ RIS

Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten § 14. (1) Die Auswahl zur Invertragnahme der Primärversorgungseinheit hat unabhängig von deren Organisationsform nach § 2 Abs. 5 nach gleichen objektiven, nicht-diskriminierenden und nachvollziehbaren Kriterien zu erfolgen. (2) Die Planungsvorgaben des RSG (§ 21 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz) sollen durch die Gesamtvertragsparteien im Verhandlungsweg im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG konkretisiert werden, wobei für die Wahrung der in Abs. 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einigung zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und der jeweiligen Landesärztekammer maßgeblich ist. In diesem Fall ist wie folgt vorzugehen: Die Einladung hat jedenfalls den Vorgaben des RSG, im Hinblick auf das erforderliche Leistungsangebot und den vorgesehenen Planungszeitraum sowie die Konkretisierung aus den Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und § 342c ASVG, zu folgen. Die Einladungen sind öffentlich – jedenfalls auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse – kundzumachen. (3) Soweit eine Einigung über die Umsetzung der Planungsvorgaben im Stellenplan nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abbildung im RSG (§ 21 Abs. 8 Gesun

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz