Deregulierung, aber richtig

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Biogas-Nachfolgetarifverordnung 2017

NFT-VO 2017 · V · BGBl. II Nr. 201/2017 · in Kraft seit 2017-08-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt Nachfolgetarife für Biogasanlagen fest, deren ursprüngliche Förderperiode nach dem Ökostromgesetz 2012 abgelaufen ist. Das ÖSG 2012 wurde durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG 2021) ersetzt, das ein eigenes Fördersystem eingeführt hat. Die auf § 17 ÖSG 2012 gestützte Nachfolgetarifverordnung ist damit rechtlich überholt. Darüber hinaus begünstigt das Biogas-Nachfolgetarifregime bestehende Anlagenbetreiber und verzerrt den Energiemarkt zu Lasten günstigerer Stromerzeugungsformen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß § 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist. (2) Die in § 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen, (3) Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ÖSG 2012. 03.08.2017 20009946 NOR40195890

§ 2 — Kontrahierungsvoraussetzungen ↗ RIS

Kontrahierungsvoraussetzungen § 2. (1) Die in der Verordnung bestimmten Nachfolgetarife sind nur dann zu gewähren, wenn mit dem Antragsteller nach erfolgter Reihung gemäß § 17 Abs. 6 und 7 ÖSG 2012 ein Vertrag zur Abnahme von elektrischer Energie aus der Biogasanlage abgeschlossen wird. Für die einmalige Verlängerung des Nachfolgetarifvertrages gelten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 ÖSG 2012. (2) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. Außerdem ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Dieser Nachweis ist insbesondere durch den Einbau eines dem Stand der Technik entsprechenden Wärmemengenzählers sowie durch die messtechnische Erfassung der genutzten Wärmemenge zu erbringen. (3) Bei Antragstellung sind der Ökostromabwicklungsstelle überdies die te

§ 3 — Höhe der Nachfolgetarife ↗ RIS

Höhe der Nachfolgetarife § 3. (1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden und gemäß § 17 ÖSG 2012 einen Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt: (2) Der Nachfolgetarif ist mit der Höhe der bisherigen Vergütung begrenzt, es sei denn, die Anlage wurde im Hinblick auf die Erreichung eines erhöhten Brennstoffnutzungsgrades ertüchtigt. (3) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird. 03.08.2017 20009946 NOR40195892

KI-Analyse · 2026-07-30 · 5 §§ im Datensatz