Börsegesetz 2018
BörseG 2018 · BG · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 · in Kraft seit 2026-06-06
21/05 Börse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz sorgt dafuer, dass an der Boerse fair und ohne Betrug oder Kursmanipulation gehandelt wird und Anleger nicht getaeuscht werden. Das schuetzt Dritte vor echtem Schaden und ist damit eine berechtigte Aufgabe des Staates. Eine Boerse ist eine systemwichtige Marktinfrastruktur, und der groesste Teil der Regeln ist ohnehin durch EU-Recht zwingend vorgegeben. Ballast ist nur die zusaetzliche rein nationale Sonderschiene fuer Warenboersen, die man verschlanken koennte.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 64/2019 zu den §§ 20, 177 bis 193, BGBl. I Nr. 107/2017) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1, umgesetzt. 26.07.2019 20009944 NOR40216710
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Geregelter Markt 1. Unterabschnitt Allgemeines Konzessionserteilung § 3. (1) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen. (2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort. (3) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2018 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: (2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen. Handelssystem 28.07.2017 20009944 NOR40195526
§ 9 — Handelsregeln ↗ RIS
Handelsregeln § 9. (1) Der Börsehandel hat nach transparenten, diskriminierungsfreien und auf objektiven Kriterien beruhenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 119 Abs. 4 zu entsprechen. (2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitglieds vorzugehen ist. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören. (3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung
§ 37 — Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse ↗ RIS
3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse Sonderbestimmungen für die Wiener Börse § 37. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse. (2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen. (3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig. 31.05.2021 20009944 NOR40234466
KI-Analyse · 2026-07-20 · 192 §§ im Datensatz