Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
WAG 2018 · BG · BGBl. I Nr. 107/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · in Kraft seit 2026-02-19
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer fremdes Geld anlegt und Wertpapierdienste verkauft, kann Anleger durch Betrug, Interessenkonflikte und Fehlberatung schwer schädigen; das rechtfertigt Zulassung, Eignungsprüfung der Leitung und Wohlverhaltensregeln. Das ist ein echter Schutz Dritter und ein Ausgleich klarer Informationsungleichgewichte, kein bloßer Bürokratieselbstzweck. Da der Inhalt fast vollständig durch EU-Recht vorgegeben ist und ein liberalisierendes Umschreiben nur den EU-Rahmen berührt, bleibt das Gesetz bestehen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 63/2023 zu § 1, BGBl. I Nr. 107/2017) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1. 21.06.2023 20009943 NOR40253112
§ 3 — Wertpapierfirmen ↗ RIS
Wertpapierfirmen § 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen. (2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA: (3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und übernahmen berechtigt. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 7, BGBl. I Nr. 237/2022) (5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: (6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist
§ 4 — Wertpapierdienstleistungsunternehmen ↗ RIS
Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt. Sie dürfen keine Dienstleistungen erbringen, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst, sodass sie zu keiner Zeit Schuldner ihrer Kunden wegen der Erbringung solcher Dienstleistungen werden können. (2) Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden: (3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung be
KI-Analyse · 2026-07-20 · 123 §§ im Datensatz