Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
BSFG 2017 · BG · BGBl. I Nr. 100/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundes-Sportförderungsgesetz verteilt staatliche Sportförderungen. Subventionen sind keine Kernaufgabe; Umfang und Strukturen wären zu prüfen und zu straffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Bundes-Sportförderung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gesellschaftliche Bedeutung des Sports § 1. (1) Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen. (2) Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Persönlichkeitsfindung 26.07.2017 20009941 NOR40195318
KI-Analyse · 2026-06-06 · 47 §§ im Datensatz