Anpassungen der in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 u.a. Bundesgesetzen festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden
· K · BGBl. II Nr. 103/2013 · in Kraft seit 2013-04-20
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat die Pauschalentschädigungen für Gemeinden bei der Führung der Wählerevidenzen auf je 0,50 Euro angepasst. Solche einmaligen Anpassungskundmachungen sind mit ihrer Veröffentlichung vollzogen; spätere Anpassungen legen neue aktuell gültige Beträge fest. Diese Kundmachung ist durch neuere Festsetzungen ersetzt und hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Gemäß § 12 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht: Die in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasster Person angehoben. 25.07.2017 20009939 NOR40195222
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht: Die in § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben. 25.07.2017 20009939 NOR40195223
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz