Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass – VGM) von Seefrachtcontainern

VGM-V · V · BGBl. II Nr. 192/2017 · in Kraft seit 2017-07-20

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt internationale Schiffssicherheitsstandards (SOLAS) um: Seefrachtcontainer müssen vor dem Verladen gewogen werden, um überlastete Schiffe und damit Unfälle auf See zu verhindern. Das schützt Dritte unmittelbar und ist für in Österreich packende Betriebe zumutbar. Das Zulassungssystem für die Berechnungsmethode 2 ist angesichts der Sicherheitsrelevanz verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (§ 1 Z 11 Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2017) von Seefrachtcontainern (§ 1 Z 9 SSEG) auf österreichischem Staatsgebiet. 19.07.2017 20009930 NOR40194994

§ 3 — Bestimmungsmethoden und Toleranzen ↗ RIS

Bestimmungsmethoden und Toleranzen § 3. (1) Als Methoden für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse sind zugelassen: (2) Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig. (3) Als Toleranz für die Abweichung der Angabe vom ermittelten Wert wird festgelegt: 19.07.2017 20009930 NOR40194996

§ 6 — Zulassung ↗ RIS

Zulassung § 6. (1) Befrachter dürfen die Berechnung der Bruttomasse nach Methode 2 nur vornehmen, wenn sie über eine Zulassung verfügen. (2) Die Zulassung erfolgt über Antrag durch Eintragung in ein Verzeichnis (§ 7), wenn der Eintragungswerber über eines der folgenden Zertifikate verfügt: (3) Der Inhaber eines der in Abs. 2 genannten Zertifikate hat nach der erstmaligen Zulassung anlässlich der nächsten regulären wiederkehrenden Erneuerung des Zertifikates den Überprüfungsgegenstand auf die für die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 maßgeblichen Prozesse der Massenermittlung auszudehnen. 19.07.2017 20009930 NOR40194999

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz