Deregulierung, aber richtig

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Referenzwerte-Vollzugsgesetz

RW-VG · BG · BGBl. I Nr. 93/2017 · in Kraft seit 2017-07-18

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Vollzieht unmittelbar die EU-Referenzwerte-Verordnung 2016/1011; benennt die FMA als zuständige Behörde und legt die nach EU-Recht erforderlichen Sanktionen fest.

Begründung

Dieses Gesetz macht nur eine unmittelbar geltende EU-Verordnung über Finanz-Referenzwerte vollziehbar: Es bestimmt die FMA als Aufsichtsbehörde und regelt die nötigen Strafen. Es fügt im Kern nichts über das EU-Recht hinaus hinzu und schützt Anleger vor manipulierten Indizes. Ohne dieses Vollzugsgesetz bliebe die EU-Verordnung in Österreich unsanktioniert, daher behalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck dieses Gesetzes ↗ RIS

Zweck dieses Gesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1., in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016, S. 43. (2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dient dem Wirksamwerden (3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 dient dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024, sowie der Verordnung (EU) 2023/2869 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. (4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/202

§ 2 — Zuständige Behörde ↗ RIS

Zuständige Behörde § 2. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen. (2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt. (3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Art. 23b Abs. 7 der Veror

§ 4 — Strafbestimmungen ↗ RIS

Strafbestimmungen § 4. (1) Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 (3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 (4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen. (5) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz