Deregulierung, aber richtig

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SvK-Verzichtsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 88/2017 · in Kraft seit 2017-07-18

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ermaechtigte den Finanzminister einmalig, im Zuge der Hypo/Heta-Abwicklung auf einen Teil der Forderungen gegen den Kaerntner Fonds zu verzichten, sobald eine Abschlagszahlung geleistet ist. Es war ein einmaliger Abwicklungsvorgang aus dem Jahr 2017, der laengst vollzogen ist. Das Gesetz hat keine fortlaufende Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ermächtigung zum Verzicht ↗ RIS

Ermächtigung zum Verzicht § 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, auf Forderungen des Bundes gegenüber dem Fonds „Sondervermögen Kärnten“, eingerichtet mit Kärntner Landesgesetz vom 4. Mai 2016, LGBl. Nr. 28/2016, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 bis zu einem Betrag von insgesamt 1.710.000.000 EUR (in Worten: eine Milliarde siebenhundertzehn Millionen Euro) zu verzichten. 17.07.2017 20009924 NOR40194783

§ 2 — Voraussetzungen für den Verzicht ↗ RIS

Voraussetzungen für den Verzicht § 2. Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält. 17.07.2017 20009924 NOR40194784

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz