Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

IFI-Beitragsgesetz 2017

· BG · BGBl. I Nr. 85/2017 · in Kraft seit 2017-07-15

37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermächtigt den Bund zu einmaligen Beiträgen an internationale Finanzinstitutionen (IFAD-Wiederauffüllungen, HIPC-Treuhandfonds 2017). Diese Zahlungen wurden in den Jahren 2017–2019 geleistet und sind vollständig abgewickelt. Das Gesetz ist ein erledigter Zahlungsauftrag ohne gegenwärtige oder zukünftige normative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 14.07.2017 20009923 NOR40194678

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 17 170 000 EUR. 14.07.2017 20009923 NOR40194679

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz