Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung
HS-RVBV · V · BGBl. II Nr. 179/2017 · in Kraft seit 2019-07-01
72/14 Hochschülerschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die staatlich vorgeschriebene Ressourcenzuweisung für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (ÖH), die auf Pflichtmitgliedschaft aller Studierenden beruht. Wer zwangsweise Mitglied einer Körperschaft ist, dessen Pflichtbeiträge über eine staatlich geregelte Infrastruktur verwaltet werden, ist in einem freiheitlichen System problematisch. Die Regelung sollte auf eine rein freiwillige Interessenvertretung umgestellt werden; bis dahin sind zumindest die Pflichtbeiträge abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Zuweisung von Räumen ↗ RIS
Zuweisung von Räumen § 4. (1) Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Vertretung von Studierenden sind gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume, insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung, zur Verfügung zu stellen und die für die Heizung, die Reinigung und die Instandhaltung der zugewiesenen Räume anfallenden Kosten zu tragen. Insbesondere ist dabei auf eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien Bedacht zu nehmen. (2) Bei der Zuteilung von Räumen gelten folgende Richtwerte: 1. für Bildungseinrichtungen bis 500 Studierende 15 - 40 m2 2. für Bildungseinrichtungen über 500 bis 1 000 Studierende 40 - 120 m2 3. für Bildungseinrichtungen über 1 000 bis 3 000 Studierende 120 - 250 m2 4. für Bild
§ 6 — Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ↗ RIS
Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems § 6. (1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden. (2) Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren: 1. für Universitäten bis 1 000 Studierende 7 000 Euro 2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je 2 600 Euro 3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je 1 700 Euro 4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studi
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz